Urteile zur Händlerhaftung


BGH: Händler haftet für fehlende Herstellerangaben auf Unterlassung

Der BGH hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Händler bot über seinen Online-Shop Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke an. Weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung war eine Angabe des Herstellers angebracht. Daran störte sich ein Wettbewerber und es kam zum Rechtsstreit bis zum BGH.  

 

Der BGH hält das Angebot der Kontaktlinsen ohne Angabe des Herstellers für wettbewerbswidrig und verurteilte den Händler dazu, den Vertrieb der Kontaktlinsen ohne Herstellerangabe zu unterlassen. Zwar habe der Hersteller nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG die Herstellerangabe auf dem Produkt anzubringen, jedoch habe der Händler nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach dieser Vorschrift darf der Händler kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.

 

Nach Ansicht des BGH ist die Herstellerangabe sicherheitsrelevant. Sie habe den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.  

 

Der Händler hätte auch aufgrund seiner Erfahrung wissen müssen, dass die Herstellerangabe rechtlich erforderlich sei. Zum Erfahrungswissen gehöre bei einem Gewerbetreibenden die Kenntnis der Rechtslage. Soweit der Händler diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, möge er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben, dies könne ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Unterlassung bewahren, so der BGH (Urteil vom 12.01.2017,Az.I ZR 258/15)


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