Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverband (Kläger) und einem Unternehmen (Beklagte) wegen irreführender Werbung für Hundekekse. Der Kläger ist ein Verband, dessen satzungsgemäße Aufgabe darin besteht, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu schützen und die Einhaltung fairer Wettbewerbsregeln sicherzustellen. Der Verband verfügt über ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ressourcen, um seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.
Zunächst warb die Beklagte im Internet für ihre Hundekekse unter der Domain ...[A].de. Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die von ...[C] als Geschäftsführer oder Vertretungsbefugtem der Beklagten unterzeichnet wurde.
Trotz der Unterlassungserklärung warb die Beklagte im Januar 2020 erneut auf der Domain ...[D].de für ihre Hundekekse und versäumte es, die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen und eine erneute Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen erklärte die Beklagte die Anfechtung der vorherigen Unterlassungserklärung und kündigte sie fristlos.
In dem Rechtsstreit zum Futtermittelrecht geht es um die Frage der Aktivlegitimation des Klägers, die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung der Beklagten und die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeaussagen.
Das Gericht entschied, dass der Kläger klagebefugt ist, da er eine erhebliche Anzahl von Unternehmen zu seinen Mitgliedern zählt, die Tierfutter und Tierergänzungsfutter vertreiben. Die Unterlassungserklärung, die von ...[C] unterschrieben wurde, ist wirksam, und die erneute Werbung der Beklagten verstieß gegen die Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, da irreführende Angaben über die Wirkungen der Hundekekse gemacht wurden.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € an den Kläger. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, doch das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es besteht keine Revision, und das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil zum Futtermittelrecht besagt, dass die Werbung für ein bestimmtes Ergänzungsfuttermittel für Hunde durch den Beklagten unzulässig ist, da sie als krankheitsbezogene Werbung gemäß Artikel 20 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) eingestuft wird.
Das betreffende Ergänzungsfuttermittel enthält Entenfleisch, Kartoffeln, Vitamin E, Vitamin D3, Biotin, Glucosamine, Chondroitin, Methylsulfonylmethane und Grünlippmuschel. Der Beklagte, der das Produkt als Händler zum ersten Mal auf den Markt bringt, bewirbt es mit Aussagen wie "hilft bei Gelenksteifigkeit für Hunde, die unter Gelenkproblemen leiden", "dient der Entzündungshemmung" und "dient der Schmerzreduzierung".
Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung im Futtermittelrecht basiert auf dem Grundsatz, dass Futtermittel nicht als Heilmittel oder medizinische Produkte beworben werden dürfen. Die genannten Aussagen suggerieren, dass das Futtermittel speziell zur Behandlung oder Linderung von Gelenkproblemen bei Hunden geeignet ist, was eine medizinische Wirkung impliziert. Solche Aussagen können Verbraucher irreführen und sind aus gesundheitlichen und rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Insgesamt bedeutet das Urteil, dass die beworbene krankheitsbezogene Wirkung des Futtermittels nicht ausreichend nachgewiesen ist und daher die Werbung in dieser Form nicht erlaubt ist. Die Werbung für Futtermittel sollte sich auf zugelassene und wissenschaftlich nachgewiesene Effekte beschränken und darf keine medizinischen Versprechen enthalten.
In dem vorliegenden Fall aus dem Futtermittelrecht geht es um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners, der die Untersagung des Inverkehrbringens eines Futtermittels (Ziffer 1) sowie eine Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziffer 2) enthält. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, einen Futtermittelzusatzstoff namens Gamma-Aminobuttersäure (GABA) ohne die erforderliche Zulassung in Verkehr gebracht zu haben.
Das Gericht entscheidet, dass der Antragstellerin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 zu verweigern ist. Der Antragstellerin wird somit kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt, und die sofortige Vollziehung des Bescheids bleibt bestehen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragstellerin möchte, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid wiederhergestellt wird, was bedeuten würde, dass sie das Futtermittel weiterhin verkaufen könnte, obwohl es nicht zugelassen ist. Das Gericht hält dies jedoch für unangemessen, da es den Zweck des Zulassungsverfahrens und die effektive Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen beeinträchtigen würde.
Das Gericht argumentiert weiter, dass die Verfügung des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen und die sofortige Vollziehung anzuordnen, formell rechtmäßig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht. Es ist ausreichend, dass die Begründung erkennen lässt, warum das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin haben soll.
Das Gericht ist auch der Ansicht, dass die Verfügung des Antragsgegners in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin hat gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung verstoßen, da GABA als Futtermittelzusatzstoff einzustufen ist und keine entsprechende Zulassung vorliegt. Das Produkt der Antragstellerin zielt nicht darauf ab, den Bedarf des Tieres an GABA zu decken, sondern dient dem Zweck, Hunden in stressreichen Situationen zu helfen. Die objektive Zweckbestimmung des Produkts spricht somit eher für eine Klassifizierung als Futtermittelzusatzstoff.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verbots das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Eine Aussetzung der Vollziehung würde dazu führen, dass die Antragstellerin das Futtermittel ohne Zulassung weiterhin in Verkehr bringen könnte, was den Zweck des Zulassungsverfahrens untergraben würde. Daher wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer