Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg darf ein Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn er keinen persönlichen Kontakt zum Patienten hatte und die Anamnese lediglich auf der Beantwortung vorformulierter Fragen beruht. Dieses verstoße gegen das Verbot der Fernbehandlung aus § 9 Heilmittelwerbegesetz.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf eine antientzündliche und antivirale Wirkung eines Arzneimittels nicht beworben werden, wenn diese sich lediglich auf Angaben in der Fachinformation stützt, wonach sich diese Wirkungen nur bei Tierversuchen und in-vitro Tests gezeigt haben. Eine solche Werbung sei daher irreführend im Sinne von § 3 Heilmittelwerbegesetz.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als Medizinprodukt in den Verkehr gebrachter Hustensaft nicht für die Behandlung von "trockenem und produktivem Husten" beworben werden darf, wenn es bezüglich dieser Wirkungen an hinreichenden wissenschaftlichen Nachweisen mangelt. Die Zertifizierung einer Benannten Stelle reiche als Wirksamkeitsnachweis nicht aus, da diese die Wirksamkeit im Rahmen des CE-Zertifizierungsverfahrens nicht prüfe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Werbung für ein Medizinprodukt mit einer ärztlichen Empfehlung zulässig sei. Konkret ging es um ein Video, in dem ein Arzt auf die Frage einer Patientin sagt: "Ich würde mich für die neue Variante entscheiden". Dieser Satz war eingebettet in eine Werbung für ein bioresorbierbares Gefäßgerüst zur Behandlung von koronaren Gefäßkrankheiten, bei dem es sich um ein Medizinprodukt handelt. Die Werbung verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die gesetzlichen Werbeverbote. Zwar dürfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) für "Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel" nicht mit Empfehlungen von Wissenschaftlern oder im Gesundheitswesen tätigen Personen geworben werden, jedoch gelte dieses Verbot nicht für Medizinprodukte, so das Gericht.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Werbung eines Augenarztes für einen kostenlosen Eignungstest für eine Augenlaserbehandlung als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Werbung verstoße gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach kostenlose Zugaben zu Heilbehandlungen unzulässig sind. Zwar nimmt das Gesetz einige Zuwendungspraktiken vom Verbot aus, diese würden hier jedoch nicht greifen. Insbesondere handele es sich nicht um eine "handelsübliche Nebenleistung" zur Lasik-Behandlung.
Zahnärzte hatten in ihrer Patientenbroschüre Vorher-Nachher-Bilder einer Patientin abgelichtet. Auf einem Bild wird unter anderem der geöffnete Mund der Patientin gezeigt, mit dem Untertitel „Jahrelange Vernachlässigung zerstört Zähne und Zahnfleisch“. Auf dem anderen Bild ist das lächelnde Gesicht der Patientin zu sehen, mit der Unterschrift: „Nach der Behandlung: Starke Zähne und eine strahlende Patientin“. Das Gericht hat die Abbildungen nicht als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gewertet. Unabhängig davon, dass sich die Abbildung nicht auf eine medizinische Notwendigkeit beziehe, seien die Abbildungen nicht abstoßend, die Frontzähne seien nur schemenhaft abgebildet und die Fotografie von eher kleimen Format. Dass die Oberkieferlippen mittels eines zahnärztlichen Geräts nach außen gezogen wurden, um das Gebiss freizulegen, sei eine übliche zahnärztliche Maßnahme.
Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer