Urteile zur Health Claims Verordnung


VG München: Zur Zulässigkeit der Angabe "Freetox"

Das Urteil betrifft eine Klage gegen eine lebensmittelrechtliche Untersagungsverfügung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten unter der Marke "Freetox®".

 

Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils:

 

  • Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) führte eine Untersuchung von Produkten durch, die unter der Marke "Freetox®" vertrieben wurden. In seinem Gutachten stellte das LGL fest, dass die Verwendung des Begriffs "Freetox" den Eindruck einer "entgiftenden" Wirkung erweckte, was als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung (HCVO) betrachtet wurde und nicht zugelassen war. Ebenso galt dies für die Verwendung des Begriffs "basisch", der auf eine entgegenwirkende Wirkung bei der Übersäuerung des Körpers hinwies.
  • Die Klägerin erhob Klage gegen diese Untersagungsverfügung und argumentierte, dass der Begriff "Freetox®" eine eingetragene Marke sei und daher nicht den Vorschriften der HCVO unterliege.
  • Das Gericht entschied, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei. Es stellte fest, dass die HCVO für die streitgegenständlichen Produkte anwendbar sei, da es sich um Lebensmittel handelte, die an Endverbraucher abgegeben wurden.
  • Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Bezeichnung "Freetox®" eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß der HCVO darstellt. Es argumentierte, dass der Begriff "Freetox" aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem gebräuchlichen Begriff "Detox" und seiner Verwendung für Produkte wie Kräutertees und Nahrungsergänzungsmittel, die üblicherweise mit "Detox" in Verbindung gebracht werden, den Eindruck einer "entgiftenden" Wirkung erweckte.
  • Die Klägerin argumentierte auch, dass die Marke "Freetox®" geschützt sei und daher nicht den Vorschriften der HCVO unterliege. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Marken und Markennamen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der HCVO fallen und unabhängig vom Markenrecht an den Voraussetzungen der HCVO gemessen werden müssen.

Aufgrund dieser Feststellungen wurde die Untersagungsverfügung als rechtmäßig bestätigt. Zusammengefasst hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Freetox®" für Produkte eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellt, unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Marke handelt. Daher war die Untersagungsverfügung rechtmäßig, und die Klage wurde abgewiesen.


LG Itzehoe: "Fatburner" ist keine zulässige Gattungsbezeichnung

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klage eines Wettbewerbsvereins gegen eine Partei, die für ein Nahrungsergänzungsmittel namens "... Drink" geworben hat. Der klagende Wettbewerbsverein strebt an, die Beklagte zur Unterlassung dieser Werbung aufzufordern, da er die Werbeaussagen für unzulässig hält. Der Kläger ist ein offiziell eingetragener Verein, dessen Aufgaben unter anderem die Verfolgung und Förderung von gewerblichen Interessen sowie die Beratung und Information zu Fragen des fairen Wettbewerbs beinhalten. Der Kläger ist in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamts für Justiz aufgeführt.

 

Die Beklagte hatte das Nahrungsergänzungsmittel auf der Online-Verkaufsplattform Amazon beworben. Dabei wurden verschiedene Aussagen verwendet, darunter die Begriffe "Fatburner" und "für schnelles Abnehmen". Der Kläger ist der Meinung, dass diese Werbeaussagen unzulässig sind. Insbesondere betrachtet er sie als gesundheitsbezogen, ohne den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung zu entsprechen. Der Kläger hatte die Beklagte deshalb abgemahnt, jedoch wurde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

 

Der Kläger fordert neben der Unterlassung der fraglichen Werbeaussagen auch eine Abmahnpauschale von 200 € plus Mehrwertsteuer. In der Klage wurden folgende Punkte aufgeführt, die die Beklagte unterlassen soll:

 

Verwendung der Begriffe "Fatburner" und "Fatburner Drink"

Aussage "für schnelles Abnehmen"

Spezifische Verwendungsmöglichkeit: Abnehmen

"Fatburner: Abnehmen leicht gemacht ohne Hunger mit dem Thermogenen Fatburner-Drink von ... Drink"

"Funktioniert schnell und wirksam für Männer und Frauen auch ohne Sport"

"Diät: Fatburner Drink mit Lipocholin für den gesunden Gewichtsverlust ohne Nebenwirkungen."

"Abnehmen: Einzigartiger Fatburner-Komplex für den Stoffwechsel (Fettstoffwechsel anregen & ankurbeln) zum Abnehmen von Körperfett und Gewicht"

"Stoffwechsel: Regt den Stoffwechsel an (Feel the Burn) und wirkt besser als Tabletten, Pillen, Smoothies, Shakes, Globulis, HCG, Tee, Pflaster. Schnelle Wirkung durch Flüssigkeit."

 

Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die Werbeaussagen im Kontext von Sportlern und deren spezifischen Bedürfnissen zu verstehen seien. Sie behauptet, dass die verwendeten Begriffe wie "Fatburner" allgemeine Kategorien von Nahrungsergänzungsmitteln beschreiben und daher nicht unter die Health-Claims-Verordnung fallen. Die Beklagte führt an, dass die beworbenen Inhaltsstoffe wie Koffein, Vitamin B12, Cholin und Taurin nachweislich positive Wirkungen auf den Körper haben, die zur Verbesserung des Stoffwechsels und der Ausdauer beitragen könnten.

 

Das Gericht entscheidet, dass der Kläger antragsbefugt ist, die streitgegenständliche Werbung unzulässig ist und gegen die Health-Claims-Verordnung und die Lebensmittelinformationsverordnung verstößt. Die Werbung suggeriert eine besondere fettverbrennende Wirkung, die nicht ausreichend durch wissenschaftliche Nachweise gestützt ist. Die verwendeten Aussagen gehen über die zugelassenen Health-Claims hinaus und sind daher irreführend. Das Gericht betont, dass die Verwendung der Bezeichnung "Fatburner" eine spezifische Wirkung auf den Fettstoffwechsel nahelegt und nicht lediglich eine allgemeine Kategorie von Produkten beschreibt.


BGH legt EuGH Fragen zu Botanicals vor

In dem Verfahren geht es um eine Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) gegen einen Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 10 VO (EG) 1924/2006 (Health Claims Verordnung) über das Produkt „AdaptoGenie ANTI-STRESS-KOMPLEX“. Die Bewerbung enthielt Aussagen zu den Inhaltsstoffen „Safran-Extrakt“ und „Melonensaft-Extrakt“, die der VSW für unzulässig hielt. Er hatte das Unternehmen aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, das diese jedoch ablehnte. Der VSW beantragte daraufhin ein Verbot der Werbung und die Erstattung pauschaler Abmahnkosten. Sowohl das Landgericht (LG) Hamburg als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gaben der Klage statt. Die Beklagte führte das Verfahren weiter, und der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren nun ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.

Bild von der Webpage der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Es besteht Unklarheit, ob die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe („Botanicals“) zulässig ist, wenn die Bewertung und Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA noch nicht abgeschlossen sind. Dies könnte sich auf die Zulässigkeit der beanstandeten Angaben auswirken. Hierzu gibt es in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur unterschiedliche Ansichten zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 HCVO auf Botanicals. Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Einige Ansichten behaupten, dass die Regelung nicht anwendbar sei, solange die spezifischen Angaben nicht von der zuständigen Behörde bewertet und von der Kommission geprüft worden sind.

 

Andere vertreten die Ansicht, dass die Regelung auch für "Botanicals" gelten sollte.

 

Argumente gegen die Anwendung: Diejenigen, die die Anwendbarkeit verneinen, argumentieren, dass ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben als zu weitreichend betrachtet wurde, von daher nur ein eingeschränktes Verbot besteht. Die Untätigkeit der Kommission in Bezug auf "Botanicals" führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und Ungleichbehandlung von Unternehmen.

 

Argumente für die Anwendung: Diejenigen, die für die Anwendung von Art. 10 III HCVO auf "Botanicals" argumentieren, stützen sich auf den Wortlaut der Verordnung, der keine Differenzierung macht. Sie betonen auch den Zweck der Verordnung, der eine wissenschaftliche Bewertung und einheitliche Handhabung fordert, um gesundheitliche Risiken für die Verbraucher zu minimieren.

 

Die Diskussion zeigt die Komplexität und Mehrdeutigkeit der Rechtsvorschriften in Bezug auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Botanicals nach hiesiger Ansicht in jedem Fall an den Vorgaben des allgemeinen Irreführungsverbots zu messen wären und die Wirkung anhand wissenschaftlicher Studien belegbar sein müsste. 


LG Hamburg: Leistungsbezogene Aussagen für Energy Drinks

 

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Hamburg geurteilt. dass leistungsbezogene Angaben für Energy-Drinks wie "Power, Leistung und Konzentration" nach der Health Claims Verordnung 1924/2006 verboten seien. Für solche Aussagen gibt es keine Zulassung. Allein die zulässige Bezeichnung "Energy Drink" erlaube solche leistungsbezogenen Aussagen nicht, daran ändere auch die Entscheidung des BGH zu "Energy+Vodka" nichts, da dort nur der Bezug zu der Verkehrsbezeichnung hergestellt wurde. 


Health Claims weiter im Fokus der Wettbewerbsvereine

Die gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist streng reglementiert. Das veranlasst viele Unternehmen dazu, die Grenzen des Möglichen auszureizen. Häufig werden die Grenzen jedoch zu eindeutig überschritten. In letzter Zeit häufen sich daher Gerichtsentscheidungen mit Verboten verschiedenster Health Claims.

 

So wurden Globuli-Produkte beanstandet, die u.a. mit den Aussagen „21 Tage Stoffwechselkur – HCG  Diät – Rezeptfrei“ beworben wurden. Nach Ansicht des Landgerichts Ravensburg handelt es sich hierbei um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 1924/2006 (HCVO). Das Kammergericht Berlin hat die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe „Harnwegs- und Prostatastörungen“ als verbotene krankheitsbezogene Werbung eingestuft. Vom OLG Hamburg wurde die Angabe „bei belasteten Gelenken und zum Erhalt der Beweglichkeit“ für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Stoffen wie Glucosamin, Chondroitin und Vitamin C verboten, weil unklar blieb, auf welchen Stoffe sich die Aussage bezog. Das LG Düsseldorf hat Aussagen wie „Muskelaufbau, zahlreiche Studien belegen die Vorteile von Kreatin, erhöht den BMI-Index“ als eindeutig gesundheitsbezogen eingestuft.

 

Das OLG Hamburg kommt zu dem Ergebnis, dass Aussagen wie „Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts, fühlen sich optimistischer und glücklicher, entspannter und dynamischer“ für einen „Anti-Stress-Komplex“ mit Safran- und Melonenextrakt“ unspezifische gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO seien. Dabei dürften diese unspezifische Angaben verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die sich im „On Hold“-Status befindet und nach Art. 28 HCVO weiter verwendet werden darf. Beanstandet wurden ebenfalls Aussagen zu einem Potenzmittel „Erectonin“, Hustenbonbons für das Immunsystem sowie einem Nahrungsergänzungsmittel mit Enzymen, so Entscheidungen der Landgerichte Magdeburg, Nürnberg-Fürth und Düsseldorf.

 

Aussagen zur sexuellen Aktivität und Energie für ein Maca-Produkt unterliegen nach Auffassung des LG Hamburg der Übergangsvorschrift des Art. 28 HCVO, allerdings dürfen sie nur weiter verwendet werden, sofern diese sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind. Daran mangelte es nach Ansicht der Hamburger Richter. Die Aussage, man könne zusätzliche Energie erlangen, ist nach Auffassung des Landgerichts München I eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen ist. Das Landgericht Berlin stuft die Angabe „Konzentrations-Drink“ ebenfalls als spezifische gesundheitsbezogene Angabe ein. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Angabe „Wachmacher“ sinngleich ist zur zugelassenen Angabe „Pantothensäure trägt zur Verringerung von Mündigkeit und Ermüdung bei“. 


Neue Rechtsprechung zur Health Claims Verordnung 1924/2006 und zum Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

 

Die Health Claims Verordnung beschäftigt weiterhin die Gerichte:

 

Das LG Flensburg hat mit Urteil vom 08.11.2019 entschieden, dass Aussagen wie "unterstützt die Haut von Innen", "verbessert die Hautelastizität" gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung seien, die als solche nicht zugelassen seien. Das Gericht reiht sich damit in die Gerichte ein, die "Beauty Claims" als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO ansehen.

 

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 06.10.2020 erneut bestätigt, dass bei Kombinationsprodukten ein zugelassener Claim nicht auf das Gesamtprodukt bezogen werden darf, sondern nur auf den Stoff im Produkt, für den die Aussage zugelassen ist. Die Aussage "bei belasteten Gelenken zum Erhalt der Beweglichkeit" für ein Produkt namens "Arhtro...strong Gelenkkapseln" sei unzulässig. 

 

Die Angabe "Früher Typ-2-Diabetes, Heute: Typ-Frohnatur" verstoße nach Auffassung des OLG Hamburg gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gemäß Art. 7 LMIV. 

 

Das OLG Hamburg hat zudem erneut bestätigt, dass es sich bei der Angabe "low carb" um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO handele. 


EuGH-Urteil zur Platzierung von Health Claims

In einem Streit um ein Nahrungsergänzungsmittel ging es um die Frage, ob es ausreicht, wenn auf der Vorderseite des Produktes ein allgemein unspezifischer Health Claim im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der VO 1924/2006 platziert ist und sich der zugelassene spezifische Health Claim nur auf der Rückseite des Produktes befindet. Der EuGH lässt diese Darstellung nur bei Verwendung eines Sternchenhinweises auf der Vorderseite ausreichen. Der Tenor lautet: 

 

Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anforderung, wonach jedem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sein muss, nicht erfüllt ist, wenn die Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit enthält, während sich die spezielle gesundheitsbezogene Angabe, die diesem Verweis beigefügt sein soll, nur auf der Rückseite der Umverpackung befindet und es keinen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf den Bezug zwischen den beiden Angaben gibt. 


LG Düsseldorf: "Low Carb"-Aussage verboten

Das LG Düsseldorf hat die Aussage "Low Carb" für eine Pizzateig Backmischung als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung 1924/2006 gewertet und die Aussage verboten. Eine solche Aussage finde sich nicht unter den im Anhang I der Health Claims Verordnung zugelassenen nährtwertbezogenen Angaben. Das OLG Hamburg hatte in einem anderen Verfahren bereits entsprechend geurteilt.


VG München: "Figur-Fit" nicht per se gesundheitsbezogen

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München liegt die Aussage "Figut-Fit" nicht ohne weiteres im Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung und muss dementsprechend nicht gesetzlich zugelassen oder von einer zugelassenen Aussage begleitet sein. Das ist allerdings anders zu beurteilen, sofern weitere Aussagen oder Darstellungen hinzukommen, die einen gesundheitlichen Nutzen des Produktes suggerieren. Das kann z.B. der zusätzliche Claim "für eine kalorienbewusste Ernährung" sein. 


LG Hagen: Influcencer haftet für Health Claims-Verstöße

 

Das Landgericht Hagen hat erstmalig zur Haftung von Influencern im Zusammenhang mit der Health Claims Verordnung 1924/2006 (HVCO) entschieden. Eine Modebloggerin hatte unter anderem in einem Post mit einer "Detox"-Delight Getränkeflasche posiert, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen. Der BGH hatte bereits entschieden, dass der Begriff "Detox" eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Frage war nun, ob der Post der Modebloggerin eine "kommerzielle Mitteilung" im Sinne der HCVO darstellt. Das wurde vom Gericht bejaht.


VG München: "Figur Fit" gesundheitsbezogen?

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München ist die Aussage „Figur Fit“ für sich genommen noch nicht gesundheitsbezogen im Sinne der Health Claims Verordnung.  Erst wenn der Gesamtkontext der Werbung auf gewichtverringernde oder -reduzierende Eigenschaften hinweise, wie z. B. durch den Zusatz „für eine kalorienbewusste Ernährung“, liege eine gesundheitsbezogene Angabe vor.


OLG Düsseldorf: Gingko + B-Vitamine + Cholin

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit dem Etikett eines Produktes zu befassen, welches die Wirkstoffe Gingko, B-Vitamine und Cholin enthält. Auf der Vorderseite wurde das Produkt mit der Aussage "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Kozentration und Gedächtnis" beworben, der Wirkstoff "Gingko" war dabei blickfangmäßig hervorgehoben. Auf der Rückseite befanden sich für diese Stoffe nach der Health Claims Verordnung (HCVO) zugelassene Health Claims, u.a. "Vitamin B 12 trägt zur normalen psychischen Funktion bei, Vitamin B 5 trägt zu einer normalen geistigen Funktion bei, Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei." Ein konkurrierendes Unternehmen störte sich an dieser Aufmachung und begründete dies mit einem Verstoß gegen die Vorschriften der HCVO. Das zu erkennende OLG Düsseldorf sah das anders.  Das Gerichte stufte die Aussagen auf der Vorderseite als "unspezifische" gesundheitsbezogene Angaben im Sinn von  Art. 10 Abs. 3 HCVO ein. Diese seien zulässig, weil ihnen "spezifische" Angaben "beigefügt" sein. Das Merkmale "beifügen" sei auch dann erfüllt, wenn sich die gesetzlich zugelassenen "spezifischen" Claims lediglich auf der Rückseite befinden würden, so die Richter. Selbst wenn man die Claims auf der Vorderseite bereits als "spezifisch" einstufen würde, seien sie durch den Wortlaut der gesetzlich zugelassenen Claims gedeckt. Ferner führe auch die blickfangmäßige Hervorhebung des Wirkstoffs Gingko nicht dazu, dass damit für Gingko eine gesundheitsbezogene Aussage beansprucht werde. Das gelte auch dann, wenn der Verbraucher mit dem Stoff bestimmte gesundheits- oder gar krankheitsfördernde Eigenschaften verbinde. Schließlich ist das OLG der Auffassung, dass es keines gesonderten wissenschaftlichen Nachweises für die genannten Aussagen bedarf, da diese gesetzlich zugelassen seien. Dabei spiele auch keine Rolle, dass der Gesetzgeber nur einzelne Aussagen für einzelne Stoffe zugelassen habe, diese hier aber in Kombination mit anderen Stoffen verwenden worden seien.


LG Hannover: Health Claims nicht von Zulassung gedeckt

 

Das Landgericht Hannover musste entscheiden, ob die Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel

 

- "Magnesium stärkt die Muskelfunktion"

- "Vitamin C kräftigt das Bindegewebe"

 

in Einklang mit der Health Claims Verordnung stehen. Das wurde vom Gericht verneint. Die in diesem Zusammenhang gesetzlich zugelassenen Angaben lauten

 

-"Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei"

- "Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei".

 

Damit geht die Werbung über den Sinngehalt der zugelassenen Angaben hinaus, so das Gericht.


BGH: "Detox" ist gesundheitsbezogen

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Angabe "Detox" für einen Kräutertee eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung 1924/2006 darstellt. Es handele sich hierbei nicht nur um ein "wolkiges Lifetyle-Wort", sondern mit der Aussage werde ausgedrückt, dass das beworbene Produkt eine entgiftende bzw. entschlackende Wirkung entfaltet. Hierbei handele es sich um eine "spezielle" Angabe im Sinne der Verordnung, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte, so der BGH. 


KG Berlin: Bezeichnung "ArterioClean" ist gesundheitsbezogen

 

Das Kammergericht Berlin hat die Bezeichnung "ArterioClean" als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung 1924/2006 eingestuft. Der Wortteil "Clean" verweise auf "saubere" Arterien, so das Gericht.


OLG Celle: Health Claims müssen sich auf die zugelassenen Stoffe beziehen

 

Das Oberlandesgericht Celle hat geurteilt, dass sich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung 1924/2006 nur auf den jeweiligen Nährstoff oder die Substanz beziehen dürfen, für den sie zugelassen sind. Die Bewerbung des Lebensmittels an sich mit Claims, die nur für bestimmte Stoffe zugelassen sind, sei unzulässig. Konkret ging es um die Werbeaussage "reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtsabnahme begünstigt". Darüber hinaus hat das Gericht werbliche Abbildungen von Apothekern in Verbindung mit der Bewerbung des in Streit stehenden Produktes als weiteren Verstoß gegen die Health Claims Verordnung gewertet. Die Verordnung verbietet werbliche Angaben, die auf Empfehlungen von Angehörigen von Gesundheitsberufen verweisen.  Auch wurde die Angabe "tödliches Quartett" im Sinne eines produktbezogenen Verweises auf bestimmte Krankheiten als verbotene Angstwerbung eingestuft.


OLG Celle: Schönheitsclaims sind Health Claims

 

Das OLG Celle stuft Angabe, die ein schönere glattere jugendliche Haut durch eine Steigerung des Collagenaufbaus versprechen, als gesundheitsbezogenen im Sinne der Verordnung 1924/2006 ein. Das KG Berlin hat sich damit nicht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen, wonach solche Angaben nicht gesundheitsbezogen seien.


Urteile zu Augenprodukten mit Health Claims

 

Das Oberlandesgericht Celle und das Landgericht Köln hatten sich jeweils mit Produkten zu befassen, die sich gesundheitsfördernd auf die Augen auswirken sollen. In dem einen Fall ging es um einen Nährstoffkomplex, u.a. aus den Vitaminen A und E, Zink sowie den Karotiden Lutein und Zeaxanthin, sowie den Omega-3 Fettsäuren EPA und DHA. In dem anderen Fall ging es um ein ähnlich zusammengesetzes Produkt mit dem Hauptbestandteil Lutein. Beide Produkte wurden u.a. damit beworben, dass sie der altersbedingten Makuladegenation (AMD) sowie dem Grauen und Grünen Star entgegenwirken könnten. Die hierzu getroffenen Angaben wurden von den Gerichten verboten. Nach der Verordnung 432/2012 sind nur für Zink, Vitamin A (und B2) sowie EPA und DHA folgende Claims zugelassen: "trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei". Eine Auslobung zur Anwendung bei altersbedinger Makuladegeneration sei hiervon nicht mehr gedeckt, so die Richter.


OLG Hamm: Werbung mit "Vitalstoffen" ist unzulässig

 

Das Oberlandesgericht Hamm hält den Begriff "Vitalstoffe" in Verbindung mit der Bewerbung eines Lebensmittels für nicht rechtens. Dieser sei als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b der Health Claims Verordnung (HCVO) einzustufen. Es handele sich um einen Oberbegriff für alle vom menschlichen Körper bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen mit Ausnahme von Eiweiß, Kohlenhydrate und Fett. Unter "Vitalstoffe" seien demnach Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme zu verstehen. Dass es sich bei dem Begriff um einen abstrakten Oberbegriff ohne Bezug auf konkrete Substanzen handele, sei unerheblich. Das folge aus dem Anhang zur HCVO, wonach der Gesetzgeber abstrakte Begriffe wie "Proteine" und "Ballaststoffe" ebenfalls als nährwertbezogen einstuft. Letztendlich werde mit dem Begriff "Vitalstoffe" ausgedrückt, dass das beworbene Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, so dass eine nährtwertbezogene Angabe vorliege. Da diese Angabe nicht im Anhang der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben auftauch, dürfe sie nicht für Lebensmittel verwendet werden, so die Richter.


EuGH: Fachkreiswerbung im Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung

Der Europäische Gerichtshof hat die bisher rechtlich umstrittene Frage entschieden, ob gesundheitsbezogene Werbung gegenüber Fachkreisen im Anwendungsbereich der Verordnung 1924/2006 liegt. Dieses hat das Gericht bejaht, im Urteil heißt es hierzu u.a.:

 

"Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Fachkreise über umfangreichere wissenschaftliche Kenntnisse verfügen als ein Endverbraucher... Nicht angenommen werden kann jedoch, dass diese Fachkreise in der Lage sind, jederzeit über alle speziellen und aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisse zu verfügen, die notwendig sind, um jedes einzelne Lebensmittel und die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die bei der Kennzeichnung oder Aufmachung dieser Lebensmittel oder bei der Werbung für sie verwendet werden, zu bewerten."

 


KG Berlin: Werbeangabe "Vitamine GESUND" ist eine gesundheitsbezogene Angabe

 

Das Kammergericht Berlin stuft die Angabe "Vitamine GESUND" für einen Rotbuschtee als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung 1924/2016 ein. Diese dürfe im konkreten Fall nicht verwendet werden, weil dieser Angabe auf dem Etikett keine zugelassene "spezifische" Angabe beigefügt worden sei. Art. 10 Abs. 3 der HCV finde auch bereits Anwendung, die anderlautende Rechtsprechung des BGH sei nicht überzeugend und daher nicht anzuwenden. Das Kammergericht Berlin liegt damit auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Hamm.


LG Düsseldorf: Auslobung "Detox" eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe?

LG Düsseldorf: Auslobung "Detox" eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe?

 

Nach der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfen Lebensmittel nicht mit der Auslobung "Detox" beworben werden. Der Verbraucher verstünde die Aussage dahingehend, dass dem Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zukomme. Es handele sich hier nicht um einen bloßen "Kunstbegriff" oder die Vermittlung einer Lebenseinstellung, sondern um einen Health Claim im Sinne der Verordnung 1924/2006. Als solcher müsse er durch die EU-Kommission zugelassen sein, was jedoch nicht der Fall sei. Im konkreten Fall ging es um die Bewerbung eines Kräutertees. Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.


Trotz positivem EFSA-Befund: EU-Kommission verweigert Health Claims und gewinnt vor EuG

 

Die Firma Dextro Energy hatte bei der EU-Kommission die Zulassung einiger Health Claims zu Glucose beantragt, u.a.  "Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt". Grundlage hierfür sind die Regelungen der Verordnung 1924/2006 (Health Claims Verordnung). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in dem vorbereitenden wissenschaftlichen Gutachten zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen sei. Die EU-Kommission hat die Zulassung der Claims dennoch verweigert. Nach Auffassung der Kommission würde die Verwendung der begehrten gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Das sei irreführend. Selbst wenn die betreffende gesundheitsbezogene Angabe nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würde, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so die Kommission.

 

Dextro Energy hatte gegen die Verweigerung der Zulassung vor dem Gericht der Europäischen Union geklagt und den Rechtsstreit nun verloren. Das EuG sah in der Entscheidung der Kommission weder einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung, noch gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 


Erneut Urteile zur Health Claims Verordnung

Die Welle an Rechtsstreitigkeiten rund um die Verordnung 1924/2006 (sog. Health Claims Verordnung) ebbt nicht ab.

 

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Vorgaben der Verordnung auch bei Mineralwasser zu beachten sind. Der Anwendbarkeit der Verordnung stehen nach Ansicht der Richter weder die Regelungen in der Mineralwasserrichtlinie noch der Mineral- und Tafelwasserverordnung entgegen. Bezüglich der in Frage stehenden Stoffe Calcium und Magnesium sei dort lediglich geregelt, wann ein Mineralwasser als „calciumhaltig“ und „magnesiumhaltig“ bezeichnet werden dürfe. Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben seien dort aber nicht getroffen (Urteil vom 02.12.2015).

 

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch Aussagen zu einer aphrodisierenden Wirkung gesundheitsbezogen seien und daher in den Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung fallen. Konkret ging es um die Nennung bestimmter Inhaltsstoffe in der Werbung in Verbindung mit Sätze wie „mehr Manneskraft“ und „müde Männer munter machen“. Auch wurde das in Streit stehende Produkt als (natürliche) Alternative zu medikamentösen Potenzmitteln wie Viagra ausgelobt. Mangels Zulassung wurde Werbung verboten (Urteil vom 10.07.2015).


OLG Karlsruhe: Health Claims bei Stoffkombinationen

 

Das OLG Karlsruhe hält es für zulässig, auf einen Stoff (hier Gingko) zusammen mit anderen Stoffen werblich hinzuweisen, auch wenn nur für die anderen Stoffe nach der Verordnung 1924/2006 zugelassene Health Claims bestehen (hier B-Vitamine). In dem konkreten Fall war der Stoff Gingko sogar werblich deutlich gegenüber den anderen Stoffen hervorgehoben. Zudem ist die Angabe "Vitamin X für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" nach Auffassung der Richter in Karlsruhe eine zulässige Abwandlung der als Health Claim zugelassenen Angabe "Vitamin X trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems/zur normalen psychischen Funktion" bei.


BGH: "Lernstark" als unspezifischer Health Claim

 

Der BGH ist in einer aktuellen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass der Health Claim "Lernstark .- Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" für einen Mehrfruchtsaft zulässig ist, sofern ihm die nach der Verordnung 432/2012 zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der in Rede stehenden Flaschen war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befand sich der oben genannte Claim.


LG Berlin: Health Claims Verordnung gilt auch bei Werbung gegenüber Fachkreisen

 

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin findet die Verordnung 1924/2006 über gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln auch dann Anwendung, wenn Lebensmittel ausschließlich gegenüber Fachkreisen beworben werden. Im konkreten Fall ging es um die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels.


Fragen und Antworten zur Health Claims Verordnung

Was ist die Health Claims Verordnung (HCVO)?

Antwort: Die HCVO (VO (EG) 1924/2006) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel regelt. Sie stellt sicher, dass solche Angaben klar, korrekt und wissenschaftlich fundiert sind.

 

Was sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben?

Antwort: Nährwertbezogene Angaben beziehen sich auf den Gehalt an Energie, Nährstoffen und anderen Substanzen in einem Lebensmittel. Gesundheitsbezogene Angaben sind Aussagen über einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten und Unklarheiten kann ein Anwalt für Health Claims Unterstützung bieten. 

 

Warum wurde die HCVO eingeführt?

Antwort: Die HCVO wurde geschaffen, um den Verbraucherschutz zu stärken und sicherzustellen, dass die Verbraucher klare und zutreffende Informationen über Lebensmittel erhalten, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.

 

Wie wirkt sich die HCVO auf die Hersteller von Lebensmitteln aus?

Antwort: Die Hersteller müssen sicherstellen, dass alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf ihren Produkten mit der HCVO übereinstimmen. Dies kann bedeuten, dass bestimmte Claims wissenschaftlich bewertet und genehmigt werden müssen. Zudem sind mit der Verwendung von Health Claims spezielle Kennzeichnungspflichten verbunden. 

 

Wie werden gesundheitsbezogene Angaben genehmigt?

Antwort: Gesundheitsbezogene Angaben müssen bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eingereicht und auf wissenschaftlicher Grundlage bewertet werden. Nach positiver Bewertung werden sie in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen. Die meisten Aussagen sind derzeit durch die Verordnung (EU) 432/2012 zugelassen. 

 

Was geschieht, wenn ein Unternehmen gegen die HCVO verstößt?

Antwort: Verstöße gegen die HCVO können zu Abmahnungen, behördlichen Beanstandungen, Geldstrafen oder Sanktionen führen. Insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungen sollte ein Anwalt für Health Claims eingeschaltet werden. 

 

Gilt die HCVO auch für Importprodukte?

Antwort: Ja, die HCVO gilt auch für Lebensmittel, die in die EU importiert werden. Importierte Produkte müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie in der EU hergestellte Produkte.

 

 

Gibt es Ausnahmen von der HCVO für bestimmte Lebensmittel oder Behauptungen?

Antwort: Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen, zum Beispiel für „Botanicals“. Die spezifischen Bedingungen variieren, und die Einhaltung muss im Einzelfall überprüft werden.

 

Diese FAQs bieten einen allgemeinen Überblick über die HCVO. Für spezifische Anliegen oder detaillierte Informationen ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt für die Health Claims Verordnung oder die zuständige Behörde zu wenden.


Kontaktaufnahme zum Anwalt für die Health Claims Verordnung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer 

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