Der Bundestag hat kürzlich das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Damit wird die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt (§§ 299 a und b Strafgesetzbuch).
Das Gesetz bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Heilpraktiker werden damit nicht erfasst, jedoch eine ganze Reihe von Gesundheitsberufen wie z.B. Ärzte und Physiotherapeuten. Zudem hat das Gesetz auch Auswirkung auf Anbieter von Gesundheitsprodukten wie Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel. Denn diese können sich wegen Bestechung strafbar machen, sofern sie mit den Angehörigen der staatlich geregelten Heilberufe eine sog. Unrechtsvereinbarung treffen.
Konkret verboten und unter Strafe gestellt sind Handlungen, mit denen der vom Gesetz erfasste Heilberufler im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
Spiegelbildich wird das Handeln desjenigen erfasst, der einem unter das Gesetz fallenden Heilberufler einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser die vorgenannten Handlungen vornimmt.
Das Strafmaß liegt bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Anfangsverdacht müssen die Ermittlungsbehörden dabei von sich aus tätig werden, ein Strafantrag eines Dritten ist nicht erforderlich.
Für eine umfassende Beratung zu dem Gesetz steht Ihnen Dr. Florian Meyer gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer