Das LG Hagen hat einem Kosmetikverband mit 298 Mitgliedern die Abmahnbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zugesprochen. Der Verband hatte einen Anbieter von Nadelepilationsgeräten abgemahnt und gegen diesen anschließend geklagt, weil die Geräte nach seiner Auffassung über keine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung verfügen, keine korrekte Herstellerangabe tragen und zudem nicht nach § 6 ElektroG im bei der ear-Stiftung registriert sind. Das LG Hagen hat die Klagebefugnis des Verbands bejaht. In personeller Hinsicht reiche es aus, wenn der Verband einen Vorstand hat und eine Sekretariatskraft beschäftigte und für Rechtsfragen auf einen externen Anwalt zurückgreifen könnte. Dass der Verband über ein angemietetes mehrräumiges Büro samt Möbel und sonstiger Büroausstattung verfügte, habe die Bürokraft glaubhaft bestätigt. Der Verband verfüge auch über eine hinreichende finanzielle Ausstattung. Bei der finanziellen Ausstattung müsse der Verband primär aus Mitgliederbeiträgen und Spenden ausreichende Einnahmen zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen. Der Verband müsse dabei über finanzielle Mittel verfügen, die zumindest die Fixkosten für Existenz, Grundausstattung und Betätigung einschließlich der Verfahrenskosten für Prozesse über drei Instanzen (bis in die Revisionsinstanz) auch ohne Streitwertherabsetzung abdecken. Das sei ausweislich der eingereichten Gewinnerwartung für das Jahr 2018 und die durch die Mitgliedsbeiträge erzielten Einnahmen nach Auffassung zu bejahen. Es sei auch eine erhebliche Anzahl der Mitglieder des Verbands auf demselben sachlich und räumlich maßgebenden Markt wie das verklagte Unternehmen tätig, mithin Mitbewerber der Beklagten, indem sie Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, insbesondere Nadelepilationsgeräte. Es schade auch nicht, dass der Verband nach dem eigenen Bekunden nur wenige Abmahnungen ausgesprochen hat. Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spreche zudem eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen habe. In Anbetracht der Gründung in 2015 und der Anzahl von inzwischen 298 Mitgliedern spreche weiter die Lebenserfahrung für eine satzungsgemäße Tätigkeit.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der eine Abmahnung ausspricht, nicht verpflichtet ist, im Zuge dieser die Namen seiner Mitglieder zu offenbaren. Eine solche Pflicht ergebe sich erst, sofern im Gerichtsverfahren die Aktivlegitimation des Verbandes bestritten werde. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG Hamm.
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner, der zur Unterlassung des Vertriebs von Produkten verurteilt wurde, dazu verpflichtet ist, auf seine Abnehmer zuzugehen und die Produkte von diesen zurückzurufen. Konkret ging es um einen Anbieter von Bachblüten-Produkten (RESCUE-Tropfen, RESCUE-Nightspray), die er als Spitituosen an Apotheken vertrieben hatte. Der BGH führt zur Rückrufpflicht folgendes aus:
"Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn.26 -Vertragsstrafenklausel). Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH, GRUR 2015, 258 Rn.70 -CT-Paradies). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden…
... Auch wenn für die Schuldnerin nach Abwicklung der entsprechenden Kaufvorgänge keine rechtliche Handhabe bestand, von den Apotheken die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu verlangen, war ihr möglich und zumutbar, die Apotheken um Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, dass eine entsprechende Aufforderung zur Rücklieferung offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätte"
Das OLG Koblenz hat einem Wettbewerbsverein in einem Wettbewerbsverfahren gegen einen Anbieter der Magnetfeldtherapie die Klagebefugnis zugestanden. Der Anbieter hatte versucht, sich mit dem Argument zu wehren, dass dem Wettbewerbsverein keine Mitbewerber angehören und der damit gar nicht klagebefugt sei. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach § 8 UWG steht der Unterlassungsanspruch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständig beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren- oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Dabei sei der Begriff der „Waren gleicher oder verwandter Art“ weit auszulegen. Damit seien solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Die Zugehörigkeit zu derselben oder einer verwandten Branche sei dabei zwar ein ausreichendes, aber keineswegs notwendiges Kriterium, so das Gericht.
Aus dem Grund sei vorliegend hinsichtlich des erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht ausschließlich auf Ärzte und Heilpraktiker abzustellen. Vielmehr sind zumindest auch Apotheken, Kliniken und Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten und Arzneimitteln potenzielle Mitbewerber. Denn aus Sicht eines Patienten kämen diese als Alternative zu der vom vom Anbieter angebotenen Behandlung mittels Magnetfeldtherapie in Betracht. Patienten, die einen Bedarf für eine Magnetfeldtherapie sehen, könnten als Alternative andere Behandlungsansätze wählen, z.B. medikamentöse oder operative Behandlungen.
Der Wettbewerbsverein konnte im Verfahren anhand seiner Mitgliederliste belegen, dass zu seinen Mitgliedern 89 Dienstleister des Gesundheitswesens, 43 Dienstleister des Heilwesens einschließlich Ärzten, Heilpraktikern und Apothekern sowie 114 Hersteller/Vertreiber von Heilmitteln einschließlich Medizinprodukten und Arzneimitteln gehören und dass auch eine nicht unerhebliche Anzahl davon im räumlich relevanten Markt aktiv sind. Das war letztlich für das Gericht ausschlaggebend.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgarts kann eine Unterlassungserklärung zu einer Wirkaussage nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass sie nicht mehr gelte, sofern ein Hinweis auf die wissenschaftliche Umstrittenheit der Wirkung in der Werbung erfolgt. Konkret ging es eine abgemahnte Werbung für eine Haar-Mineralstoff-Analyse. Die Richter hielten die konkrete Formulierung zu vage, insbesondere seien keine Ausführungen dazu erfolgt, wo der Hinweis auf die Umstrittenheit erfolgen müsse.
Fachverbände, die im Interesse ihrer Mitglieder Abmahnungen durch externe Anwälte aussprechen, können mitunter die durch die Einschaltung der Anwälte entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Im konkreten Fall ging es um eine Taxivereinigung, die ein Mitglied wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz abgemahnt hatte. Im Zuge der Abmahnung verlangte die Vereinigung vom Taxifahrer auch den Ersatz der Anwaltskosten. Das OLG Frankfurt a.M. gab der Vereinigung Recht. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 12 UWG sei maßgeblich, ob es sich der Verband zur Aufgabe gemacht habe, in seinem Gebiet auftretende Wettbewerbsverstöße zu verfolgen; denn derartige Verbände müssen sich zur Erfüllung dieses Verbandszwecks mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und können daher keine externen Kosten erstattet verlangen. Gemeint sind mithin reine Wettbewerbsverbände. Um einen solchen handele es sich bei der hiesigen Fachvereinigung jedoch nicht. Diese habe lediglich in zwei Jahren 41 Abmahnungen ausgesprochen, bei dieser Anzahl erscheint es nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht sachgerecht, hierfür - selbst auf Teilzeitbasis - einen hinreichend qualifizierten juristischen Mitarbeiter zu beschäftigen.
Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Boulevardzeitung veröffentlichte auf ihrer Webseite ein Foto einer Frau, die von der Zeitung als "Ex-RAF-Terroristin" bezeichnet wurde. Die Abgebildete verlangte Unterlassung und die Zeitung gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, das Bild nicht erneut zu verbreiten. Eine in Luxemburg ansässige Abonenntin des RSS-Feeds der Zeitung hatte das Bild bereits aber vor der Sperrung des RSS-Feeds durch die Zeitung bezogen, so dass das Bild auf ihrer Webseite nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch zu sehen war. Auch sie wurde von der Betroffenen in Anspruch genommen und gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der der Betroffenen entstandenen Anwaltsgebühren. Die Betroffene nahm nun die Zeitung auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch. Der BGH verneinte einen Anspruch auf Vertragsstrafe. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung habe sich die Zeitung nicht verpflichtet, RSS-Feed Abonnenten von dem beanstandeten Bild zu benachrichtigen oder sonst auf diese einzuwirken, um deren Weiterverbreitung zu verhindern. Hinsichtlich der Anwaltskosten bejaht der BGH hingegen einen Anspruch, da die Entstehung der Anwaltskosten der Zeitung zuzurechnen sei. Der BGH bejaht hinsichtlich der Anwaltskoste somit eine faktische Einwirkungspflicht.
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